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Satzung des ASC Bobingen e.V. im ADAC

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1)
Der am 19.12.1952 in Bobingen gegründete Club führt den Namen

Motorsport- und Touristik - Club Bobingen e.V.

Er hat seinen Sitz in Bobingen und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen.
(2) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitglieder
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Ziele


(1)
Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen des Satzungen des ADAC München sowie des ADAC-Gaues Südbayern, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation
(2)
Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

§3
Mitgliedschaft

(1)
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(2)
Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich insbesondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
(3)
Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

§4
Aufnahme


(1)
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(2)
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entscheidet.

§5
Beiträge

(1)
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 12,-- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen.